Häufige Fragen zu diesem Thema
Gibt es eine § 14a-Zertifizierung für Wallboxen?
Nein. § 14a EnWG und die Festlegung BK6-22-300 richten sich an das Verhältnis zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber, nicht an ein Produkt. Es gibt keine benannte Stelle, die ein § 14a-Zertifikat für ein Gerät ausstellt. Maßgeblich ist, ob die am Netzanschlusspunkt installierte Konstellation die geforderte Begrenzung umsetzen kann, und ob sie die technischen Mindestanforderungen des jeweiligen Verteilernetzbetreibers erfüllt. Ein Hersteller kann die Eigenschaften seines Geräts beschreiben; die Konformität des Anschlusses stellt er nicht aus.
Was bedeutet die Grenze von 4,2 kW konkret für die Ladeeinrichtung?
4,2 kW ist die Untergrenze der Begrenzung, nicht die zulässige Dauerleistung. Der Netzbetreiber darf die netzwirksame Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen im Bedarfsfall vorübergehend reduzieren, jedoch nicht unter 4,2 kW je Netzanschluss. Für die Ladeeinrichtung heißt das, dass der Ladestrom stufig oder stufenlos auf einen Wert gefahren werden muss, der diese Leistungsgrenze am Netzanschlusspunkt einhält, und dass die Station in diesem Zustand weiter laden können muss, statt die Ladung abzubrechen.
Muss die Begrenzung auch ohne Verbindung zum Backend wirken?
Ja, wenn der Steuerpfad über die Ladeeinrichtung selbst führt. Unter OCPP wird ein Ladeprofil an die Ladestation übertragen und dort gespeichert; der Controller setzt das zuletzt gültige Stromlimit weiter durch, auch wenn die Verbindung zum Managementsystem abreißt. Eine Umsetzung, die die Begrenzung ausschließlich serverseitig berechnet und bei jedem Ladevorgang neu anfragt, verliert ihre Wirkung genau in dem Moment, in dem die Netzverbindung fehlt.
Welche Schnittstelle muss ein Hersteller vorsehen?
Die Festlegung schreibt kein bestimmtes Protokoll vor. In den technischen Mindestanforderungen der Verteilernetzbetreiber tauchen regelmäßig vier Wege auf: ein potenzialfreier Steuereingang, Modbus TCP oder RTU, EEBUS als Schnittstelle zur Steuerbox am Smart-Meter-Gateway, und OCPP über ein Energiemanagementsystem. Ein Hersteller, der nur einen dieser Wege implementiert, schließt damit einen Teil der Netzgebiete und einen Teil der Installationskonstellationen aus.
Wer liefert Smart-Meter-Gateway und Steuerbox?
Das intelligente Messsystem einschließlich Smart-Meter-Gateway wird vom Messstellenbetreiber verbaut, nicht vom Hersteller der Ladeeinrichtung. Die Steuerbox hängt an der CLS-Schnittstelle des Gateways und gibt das Signal an die angeschlossenen Geräte weiter. Die Aufgabe des Geräteherstellers endet an der Geräteschnittstelle: er muss ein dokumentiertes, adressierbares Eingangssignal bereitstellen und dessen Wirkung auf den Ladestrom spezifizieren.
Was gilt, wenn mehrere Ladepunkte an einem Netzanschluss hängen?
Bezugsgröße ist der Netzanschlusspunkt, nicht der einzelne Ladepunkt. Am selben Netzanschluss können steuerbare Verbrauchseinrichtungen sowohl direkt vom Netzbetreiber gesteuert als auch über ein Energiemanagementsystem gesteuert werden. Für einen Hersteller von Mehrpunkt-Ladeinfrastruktur bedeutet das, dass die Aufteilung eines vorgegebenen Gesamtlimits auf die einzelnen Ladepunkte im Gerät oder im Energiemanagementsystem stattfinden muss und Teil der Spezifikation ist.
Gilt § 14a EnWG auch für Bestandsgeräte?
Für Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und bereits ein reduziertes Netzentgelt nach der Vorgängerregelung erhielten, sieht die Festlegung eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2028 vor; ab dem 1. Januar 2029 gilt die neue Systematik. Für Geräte, die heute in Verkehr gebracht werden, ist das keine Entlastung, sondern eine Frist, innerhalb derer der installierte Bestand nachgeführt werden muss.
Ist eectec nach § 14a EnWG oder durch die Open Charge Alliance zertifiziert?
Nein, in beiden Fällen. Eine § 14a-Zertifizierung für Produkte existiert nicht. Für OCPP hält eectec kein Zertifikat der Open Charge Alliance, weder für OCPP 1.6 noch für OCPP 2.0.1. Die Ladeplattform betreibt OCPP 1.6 im großflächigen kommerziellen Einsatz; OCPP 2.0.1 befindet sich in der finalen Entwicklung, erste Auslieferung geplant für Dezember 2026.
Wer ist Hersteller im Sinne des EU-Produktrechts, wenn ein ODM die Station baut?
Hersteller ist, wer das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Das ist im Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU (2022/C 247/01) so beschrieben und lässt sich vertraglich nicht auf den Auftragsfertiger verschieben. Wer eine Ladestation unter eigener Marke in Deutschland vertreibt, trägt die Pflichten aus dem CE-Verfahren und ist gegenüber Netzbetreiber und Marktaufsicht der Ansprechpartner, unabhängig davon, wer die Leiterplatte entwickelt hat.
Welche Angaben braucht der Elektroinstallateur bei der Anmeldung?
In der Praxis fragen die Netzbetreiber die Netzanschlussleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ab, die Art der vorgesehenen Steuerung, sowie die Schnittstelle, über die das Gerät angesteuert wird. Ein Hersteller, der diese drei Angaben nicht als geschlossenen Block im Datenblatt führt, verlagert die Recherche in jeden einzelnen Installationsvorgang.